Poker kann in Deutschland den Straftatbestand des unerlaubten Glücksspiels §§ 284, 285 StGB erfüllen, als Pokerspieler bekommt man es möglicherweise mit Polizei, Staatsanwaltschaft oder dem Gericht zu tun.
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Man kann nach diesen Vorschriften bestraft werden, wenn man ein öffentliches Glücksspiel veranstaltet, hält oder gemäß § 285 StGB daran teilnimmt.
Glücksspiel?
Die Frage, ob Poker ein Glücksspiel im Sinne des Gesetzes ist, erregt seit Jahrzehnten die Gemüter und es gibt unzählige Abhandlungen über das Thema. Es reicht aber zu wissen, dass die deutsche Rechtsprechung Poker als Glücksspiel einordnet. Wenn ein Staatsanwalt oder ein Richter prüft, ob man sich beim Poker wegen unerlaubten Glücksspiels strafbar gemacht hat, wird er dieses Tatbestandsmerkmal ohne viel Umschweife bejahen.
Die staatlichen Casinos haben natürlich eine Erlaubnis nach § 284 I StGB und für sie stellt sich der Frage nach der Strafbarkeit logischerweise nicht.
Nicht unerheblicher Einsatz, Ausnahme Sachpreisturniere
Die einzige Form von öffentlichem Poker, die in Deutschland nicht als Glücksspiel gilt, ist die Abhaltung von Turnieren mit einem sog. Eintrittspreis, auch Sachpreisturniere genannt. Der Gewinner erhält einen Sachpreis als Gewinn, der nicht aus den Eintrittsgeldern finanziert werden darf. Bei dieser Variante fehlt es am Tatbestandsmerkmal Einsatz und es liegt nach der Rechtsprechung insofern kein Glücksspiel vor.
Die maximale Höhe der Eintrittsgelder ist aber umstritten, bei 15 Euro ist man als Veranstalter oder Spieler von Sachpreisturnieren aber meist auf der sichereren Seite. Auch bei kleineren Sit ‘n’ Gos ohne Sachpreischarakter in Kneipen wird es bei einem Buy-in deutlich unter 10 Euro selten Probleme geben. Es fehlt dann an der Erheblichkeit des Einsatzes.
Öffentlich?
Das Pokerspiel muss öffentlich stattfinden um eine Strafbarkeit zu begründen. Eine Veranstaltung ist nach der Rechtsprechung öffentlich, wenn „sie einem nicht fest geschlossenen Personenkreis nach außen hin erkennbar zugänglich gemacht wird.” Bestes Beispiel hierfür ist z. B. Poker um echtes, nicht unerhebliches Geld in einer Kneipe, die theoretisch jeder betreten darf. Das ist verboten.
Gewohnheitsmäßig?
Als öffentlich nach § 285 II StGB gilt aber auch eine geschlossene Gesellschaft, in welcher ein Glücksspiel gewohnheitsmäßig veranstaltet wird.“ Wenn die Sache gewohnheitsmäßig stattfindet, so ist sie in Privaträumen genauso verboten wie in der Öffentlichkeit. Der Richter bzw. Staatsanwalt wird gewohnheitsmäßiges Spiel in den Räumen einer Privatperson bejahen, wenn er z. B. den Eindruck gewinnt, dass bei einer Person jede Woche am gleichen Tag um Geld gepokert wird.
Rechtsfolgen – Womit muss ich im schlimmsten Fall rechnen?
Die Strafandrohung der §§284, 285 StGB ist relativ gering und man hat – vor allem als Spieler – regelmäßig gute Aussichten, bei einer strafrechtlichen Verurteilung glimpflich davon zukommen. Meist gibt es Geldstrafen, eine Eintragung ins polizeiliche Führungszeugnis erfolgt in der Regel nicht. Eine solche Eintragung, die im Zweifel auch ein Arbeitgeber sehen kann, erfolgt nur bei Verurteilungen zu einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätze, Verurteilungen bis zu 3 Monate Freiheitsstrafe bzw. Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren bei Jugendlichen.
Oft wird das Verfahren eingestellt, zum Teil gegen Auflage. Natürlich spielen bei einer Bestrafung per Strafbefehl oder durch den Richter immer die Umstände des Einzelfalles eine Rolle. Habe ich nur mitgespielt oder das Ganze veranstaltet? Um wie viel Geld wurde gespielt? Gibt es einschlägige Vorstrafen? Wenn die Spieler aus ihrer Sicht davon ausgingen, rechtmäßig zu handeln, kann auch ein Verbotsirrtum vorliegen, der die Strafbarkeit entfallen lassen kann.
Natürlich kann die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft auch das gefundene Geld, die Chips, Karten und mehr beschlagnahmen. Die Wiedererlangung ist oft schwierig oder unmöglich.
Wirte aufgepasst
Vor allem für Gaststätten ist die strafrechtliche Seite sehr gefährlich. Es besteht die Gefahr, die behördliche Erlaubnis zum Betreiben einer Gaststätte zu verlieren, wenn man sich nach § 284 StGB strafbar macht. Die verwaltungsrechtliche Erlaubnis kann entzogen werden, ähnlich wie z. B. ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz wegen Verkauf von Drogen.
Sind die §§ 284, 285 StGB neben den Glücksspielstaatsvertrag überhaupt anwendbar?
Nach einer vordringenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur sind die §§ 284, 285 StGB wegen dem Glücksspielstaatsvertrag überhaupt nicht mehr anwendbar. Hier muss man die Entwicklung abwarten, grundsätzlich besteht in Deutschland momentan aber immer noch die Gefahr, wegen diesen Normen bestraft zu werden.
Fazit
Poker um Geld ist in Deutschland grundsätzlich verboten, außer man spielt weder öffentlich noch gewohnheitsmäßig. Eine Ausnahme bilden die Sachpreisturniere, da hier nach der Rechtsprechung mangels Einsatz kein Glücksspiel vorliegt. Die Casinos haben eine staatliche Erlaubnis.
Oft ist es für die Behörden sehr schwer, verbotenes Glücksspiel nachzuweisen. Gibt es keine glaubhaften Zeugenaussagen, muss das Geld bei einer Razzia schon auf dem Tisch liegen. Hat z. B. ein Spieler alle Einsätze bei sich im Portemonnaie, ist es fast unmöglich, die Behauptung, es gehe bei dem Pokerspiel nur um Chips ohne Geldwert, zu widerlegen.
Eine andere Frage ist die nach Online Poker in Deutschland - hier gilt, dass die Teilnahme generell möglich ist. Allerdings müssen professionelle Spieler Steuern zahlen und im Moment ist es deutschen Unternehmen nicht erlaubt, Online Poker selbst anzubieten.
§ 284 StGB Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels
(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtung hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.
(3) Wer in den Fällen des Absatz 1
1. gewerbsmäßig oder2. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
§ 285 StGB Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel
Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
Hinweis
Bitte beachten Sie, dass die zur Verfügung gestellten Informationen keine Rechtsberatung nach dem Gesetz darstellen und auch keine Rechtsberatung ersetzen können, da eine solche immer die Kenntnis aller Einzelumstände, insbesondere des konkreten Einzelfalls, voraussetzt.
Dieser Artikel erschien erstmals 2012 auf PokerOlymp.
Autor: Jan Meinert.